Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll jede Person die Möglichkeit erhalten, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen auf geschütztem Wege offen zu legen. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, auch denjenigen eine Möglichkeit zur Offenlegung von Verstößen zu bieten, die Sorgen haben, dass ihnen Nachteile aus ihrer Meldung erwachsen könnten. Die Unternehmen - und somit auch die Caritas im Bistum Fulda, sind angehalten, dem Gesetz entsprechend Meldemöglichkeiten anzubieten, um Handlungen im Arbeitsumfeld, die nicht gesetzeskonform ablaufen und hierdurch ggf. in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, um entsprechende Hinweise auf sicherem Wege abgeben zu können.
Um die Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, hat die Caritas im Bistum Fulda die Caritas Dienstleistungsgenossenschaft im Erzbistum Paderborn gemeinnützige eG (cdg) als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme dieser Hinweise beauftragt. Im Sinne des Gesetzes werden auf diesem Wege Schutz für die Hinweisgeber / Beschäftigten sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person und aller betroffenen Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sowie die weiteren in der Meldung genannten Personen gewährleistet. Es gilt eine grundsätzliche Unschuldsvermutung für alle Involvierten, bis ein angezeigter Verstoß bewiesen ist.
Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die gegebenenfalls nachfolgende Kommunikation erfolgen über
die Meldeplattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:
Sicher Melden via cdg - Caritas im Bistum Fulda
Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich
zur formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen: Wer?, Was?, Wann?, Wie?,
Wo? zu orientieren.
Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.
Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rückfragen zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst.
Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter den auf www.caritas-cdg.de kommunizierten Kontaktdaten möglich.